Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Perigon GmbH

1. Allgemeines:

1.1 Für Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen – auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen – gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen werden hiermit ausdrücklich nicht anerkannt, ohne dass im Einzelfall ein weiterer Widerspruch erfolgt. Bedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

1.2. Für die Lieferung und Leistung nicht von uns hergestellter Produkte können ergänzend und vorrangig Zusatzbedingungen gelten. 

1.3. Für die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt folgende Terminologie: Bedingungen, Lieferbedingungen = diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen; Kunde = Unternehmer i.S.d. § 14, BGB, die mit uns ein Rechtsgeschäft anbahnen oder abschließen; „wir“, „uns“, „unser“, „unsere“ = wir als Verwender der Bedingungen, die dem Kunden die Lieferungen und / oder Leistungen erbringen; Ware, Waren = die aufgrund eines mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise abgeschlossenen Vertrages oder aufgrund vertragsähnlicher Rechtsbeziehung geschuldete Ware, Werk- oder Dienstleistung.

2. Angebot/Bestellungen: 

2.1. Wir sind berechtigt, den Verkauf von einem Mindestbestellwert abhängig zu machen, der im jeweiligen Angebot ausgewiesen ist.

2.2. Bestellungen des Kunden werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir diese, in der Regel 48 Stunden nach Einpflegung der Bestellung in unser EDV-System mindestens in Textform bestätigen. Stellen wir Angebote, sind diese freibleibend und verstehen sich ab Werk. Sämtliche Preisangaben gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung. Angebote sind innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bindend. Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, wir haben die verspätete oder nicht erfolgte Lieferung der Zulieferer zu vertreten und wir unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit benachrichtigen. Evtl. bereits erbrachte Gegenleistungen werden dann unverzüglich erstattet.

2.3. Änderungen von Bestellungen trotz erteilter Auftragsbestätigung sind nur innerhalb von 48 Stunden ab Eingang der Auftragsbestätigung durch den Kunden möglich. Änderungen von Bestellungen sind ausgeschlossen, sofern die Ware entweder bereits aufgrund der Bestellung produziert oder mit der Produktion der Ware begonnen wurde. Gleiches gilt sinngemäß für die von uns zu erbringenden Leistungen. Ansonsten bedürfen sämtliche Absprachen und Nebenabreden außerhalb einer Bestellung einer Vereinbarung in Textform. 

2.4. Bei Lieferungen und Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist bei gestiegenen Kosten eine angemessene Preisanpassung jederzeit möglich; der Nachweis fehlender Kostensteigerung bleibt dem Kunden vorbehalten.

2.5. Wir sind unabhängig von Ziffer 2.4. nach Vertragsschluss berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis angemessen zu erhöhen, wenn durch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbare Gründe (etwa Kostensteigerungen beim Bezug von Rohstoffen und/oder Energie, eine nicht rechtzeitige oder nicht richtige Belieferung durch unsere Vorlieferanten, Materialengpässe, durch behördliche oder gesetzliche Maßnahmen), die wir nicht zu vertreten haben, unsere Herstellungskosten für die bei uns gekauften Produkte um mehr als 5% nachweislich steigen. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass eine geringere Kostensteigerung eingetreten ist. In diesem Fall gilt diese Steigerung. Sofern die zur Kostensteigerung führenden Gründe nicht nur vorübergehender Dauer (d.h. mehr als 14 Tage) und / oder die Preiserhöhung mehr als 10% beträgt, sind beide Parteien innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt von der hiervon betroffenen Bestellung oder zur Neuverhandlung der Vetragsbedingungen berechtigt. § 315 Abs. 3 BGB gilt entsprechend.

2.6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Datenblättern, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

3. Lieferung/Leistung: 

3.1. Unsere Lieferung/Leistung erfolgt ab Werk; bei Handelsware nach unserem Ermessen auch direkt ab Großhändler oder Hersteller. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus; der Kunde hat insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Rücksendungen durch Unternehmer erfolgen nur nach Absprache und auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Wird die Ware bei Lieferung ab Werk ganz oder teilweise im Falle der Bereitstellung nicht rechtzeitig abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. In diesem Falle tritt der Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware für den Besteller durch Meldung der Abholbereitschaft ein. 

3.2. Erfolgt die Lieferung/Leistung frei Haus, hat der Kunde sicherzustellen, dass alle für die Lieferung/Leistung notwendigen Vorarbeiten bereits ausgeführt sind und die Lieferung/Leistung dort unverzüglich erfolgen/zugestellt werden kann. Wartezeiten, Mehrfachzustellungen und Mehraufwand können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 

3.3. Haben wir die Ware zu liefern, können wir Transportart und Transportweg nach billigem Ermessen wählen. Der Versand erfolgt in einer für uns günstig erscheinenden Weise, jedoch ohne Gewähr für die sicherste, kostengünstigste und schnellste Beförderung. Der Gefahrübergang endet mit der Übergabe an den Kunden, einer von ihm hierfür beauftragten Person oder einem benannten Ablageort. Bei Lieferungen am Lager befindlicher und für uns verfügbarer Ware an den Kunden kann der Kunde eine kostenpflichtige Express-Lieferung beauftragen. Die Bestellung muss dann bei uns bis 15:30 Uhr eingegangen und durch uns bestätigt sein. Preise und Anlieferzeiten der Express-Lieferung gelten gemäß unseren Angeboten, z.B. im online-Warenkorb. 

3.4. Alle Lieferungen werden in handelsüblicher Verpackung bereitgestellt, die nicht zurückgenommen wird, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden/Transportschäden zu versichern, sofern nicht der Kunde die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 

3.5. Werden bei Lieferverträgen auf Abruf die jeweils zu liefernden Teilmengen vom Kunden nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von der Erfüllung der Teillieferung bzw. der nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistung Abstand zu nehmen und stattdessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

3.6. Die Einrichtung von Sicherheitsbeständen von einzulagernder Ware für Kunden, ohne dass eine Bestellung erfolgte, bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung und erfolgt auf Grundlage der üblicherweise von uns hierfür in Rechnung gestellten Entgelte. 

3.7. Standardzertifikate und Standardprüfzeugnisse für Produktionsverfahren und Waren (z.B. DIN ISO Zertifizierungen) werden auf Kundenwunsch zur Verfügung gestellt. Alle anderen über Standardzertifizierungen und Standardzeugnisse hinausgehende Bescheinigungen erteilen wir gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten.

4. Lieferzeit/Leistungszeit: 

4.1. Die von uns angegebenen Liefertermine und Leistungszeiten, auch wenn sie in der Auftragsbestätigung angegeben sind, bleiben sofern sie nicht ausdrücklich in Textform vereinbart sind, unverbindlich. Wir werden uns bemühen, nach bestem Vermögen die Liefertermine und Leistungsfristen einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen und Informationen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. 

4.2. Wir sind zur vorzeitigen und Teillieferung berechtigt. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. 

4.3. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn sie durch Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, unvorhersehbar verzögert wird, vor allem in Fällen von Streiks, Energieausfall, Verkehrsstaus, Pandemien, Rohstoffknappheit, Transport- und Logistikverzögerungen. Gleiches gilt, wenn entsprechende Ereignisse bei Unterlieferanten von uns eintreten. Nur bei verbindlich festgelegten Liefer- /Leistungsfristen kann der Kunde unter Berücksichtigung der vorgenannten angemessenen Verlängerung vom Vertrag zurücktreten, sofern die Liefer- /Leistungsfrist überschritten ist und eine Lieferung/Leistung durch uns trotz angemessener Nachfristsetzung nicht erfolgte. In diesem Falle ist der Kunde nur berechtigt, einen nachweisbaren Verzugsschaden geltend zu machen und auch nur, wenn der Verzug von uns aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten ist. 

4.4. Im Falle einer Annahmeverweigerung des Kunden sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 4 Arbeitstagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen oder den Käufer mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. In diesem Fall bleibt unser Anspruch auf einen Verzugsschaden bestehen, der ohne Nachweis 1 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden Monat, max. 20 % des Netto-Rechnungsbetrages ausmacht. Ein höherer Verzugsschaden kann mit Nachweis geltend gemacht werden. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 

4.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Lieferverzug, der auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden, maximal in Höhe des Nettoauftragswerts begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden, maximal in Höhe des Nettoauftragswertes begrenzt. 

5. Lohnfertigung / Maschinenverkauf 

5.1. Produzieren wir für den Kunden im Rahmen der Lohnfertigung, hat der Kunde die hierfür notwendigen Materialien vollständig und rechtzeitig am Produktionsort zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für technische Datenblätter, Rezepturen, Verfahrensanweisungen und sonstigen Informationen, die für die Lohnfertigung erforderlich sind. 

5.2. Die Informationen nach Ziff. 5.1. sowie alle eventuell notwendigen Modelle, Schablonen, Werkzeuge oder Vorrichtungen, die vom Kunden beigestellt werden, werden uns kostenlos überlassen. Sie werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und eingesetzt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anwenden. Wir haften nicht für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung dieser Beistellungen. 

5.3. Der bei der Lohnfertigung üblicherweise anfallende Ausschuss bzw. Verschnitt stellt keinen Mangel dar und ist dem Kunden nicht abzugelten. Bei Lohnfertigung stellt der Kunde ausreichend Reservematerial zur Verfügung. 

5.4. Die Beistellungen werden von uns auf offensichtliche Mängel zeitnah nach Wareneingang überprüft. Zeigen sich Mängel, so werden diese von uns zeitnah dem Kunden angezeigt. Ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung leisten wir keine Gewähr, dass die von uns im Rahmen der Lohnfertigung beigestellte Ware sich zu einem bestimmten Verwendungszweck eignet oder eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. 

5.5. Erwirbt der Kunde von uns Maschinen oder Zubehör anderer Hersteller, die wir als Händler vertreiben, gelten hierfür die Regelungen nach Ziff. 7.1. Überlassen wir dem Kunden neben unseren Lieferbedingungen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Herstellers, gehen im Zweifel unsere Lieferbedingungen vor. 

6. Qualitäts-/Prüfungs- und Hinweispflichten: 

6.1. Qualitätsbeschreibungen, Spezifikationen, Datenblätter oder andere mündliche oder schriftliche Angaben über die Verwendungsfähigkeit oder Beschaffenheit der Ware und/oder Leistung sind unverbindlich, es sei denn, sie werden in Textform vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen durch uns oder eines anderen Herstellers stellen keine Beschaffenheitsangabe und/oder Angabe über den Verwendungszweck dar. Unmittelbar nach Erhalt der Ware/Leistung hat sich der Kunde durch geeignete Maßnahmen, etwa Wareneingangsprüfungen anhand repräsentativer Proben/Muster davon zu überzeugen, dass die gelieferte Ware im Hinblick auf Anzahl, Vollständigkeit, Beschaffenheit, Fehlerfreiheit und sonstige Eigenschaften ordnungsgemäß i.S.d. § 377 HGB und für seinen Verwendungszweck geeignet ist. Im Zweifel hat der Kunde anhand von Proben/Probeläufen dies festzustellen. 

6.2. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Waren durch Tatbestandsaufnahme schriftlich auf dem Frachtbrief/Lieferschein festzuhalten und uns mitzuteilen. 

6.3. Die bei der Herstellung von Papieren, einschließlich laminierter Papiere und Spezialpapiere, wie Folien, auftretenden üblichen Abweichungen von Qualität, Farbe, Tönung, Reinheit, Länge und Festigkeit stellen keinen Mangel der Ware dar. Generell sind Maß-, Gewichts-, Farb- und Qualitäts- sowie Leistungsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger Vorschriften (z.B. DIN) zulässig. Mengenabweichungen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Wir behalten uns vor, im Zuge der technischen Entwicklung und Fertigungsmöglichkeiten Änderungen an der Ware vorzunehmen, soweit dadurch eine uns bekannte Verwendbarkeit der zu liefernden Ware nicht beeinträchtigt wird. Produktionstechnisch anfallender Verschnitt/Ausschuss kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 

6.4. Bei Lieferung nicht von uns hergestellter Artikel richten sich Menge, Maße, Gewicht und sonstige Beschaffenheits- und Verwendungsangaben ausschließlich nach den Herstellerinformationen. 

7. Abnahme / Beanstandungen: 

7.1. Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer uns diesen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen anzuzeigen. Gleiches gilt auch bei Artikel- und Mengenabweichungen sowie im Fall verdeckter Mängel ab Kenntnis des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist. 

7.2. Von uns erbrachte Leistungen sind unverzüglich abzunehmen. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist gem. Ziff. 7.1. zu verfahren. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können wir dem Kunden die Kosten der Überprüfung zu den üblichen Kostensätzen berechnen. 

8. Exportkontrolle:

Bei Exporten ist der Kunde für die Einhaltung der deutschen, europäischen und im Bestimmungsland geltenden Einfuhr-, Ausfuhr-, Exportkontroll- und Zollgesetze verantwortlich. Der Kunde hat vor dem Export erforderliche Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen und Informationen (z.B. Zollwert, Zollverfahren, Tarifnummern) auf eigene Kosten einzuholen und – soweit erforderlich – uns zur Verfügung zu stellen. Die Verweigerung einer Genehmigung und/oder Bescheinigung für den Export durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zur Rückgabe der Waren oder zum Schadensersatz. Sie führen nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. 

9. Höhere Gewalt:

Höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Pandemien, Energieausfall, Rohstoffknappheit, Transport- und Logistikverzögerungen sowie sonstige unvorhersehbare und für uns unabwendbare Ereignisse befreien beide Parteien für die Dauer der Störung in dem Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Pflichten, sofern die Leistungsstörungen auf diese Umstände zurückzuführen sind. In diesem Fall können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. 

10. Gewährleistung und Haftung: 

10.1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- (Ziff. 6) und Anzeigepflichten (Ziff. 7) unverzüglich nachgekommen ist. Von der Gewährleistung werden nur Fehler erfasst, die bei vertraglichem, bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auftreten. Als Beschaffenheitsbestimmung der Ware gilt grundsätzlich nur unsere ausdrücklich bestätigte Produktbeschreibung oder die des Herstellers. 

10.2. Die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen zwingende gesetzliche Ansprüche, etwa aus Produkthaftung oder einem selbständigen Garantieversprechen. Gleiches gilt bei auftretenden Fehlern, die auf nicht durch uns vorgenommene Änderungen an der Ware zurückzuführen sind. Wir übernehmen keine Gewähr, dass die gelieferten Produkte den speziellen Verwendungszwecken des Kunden entsprechen oder mit anderen Produkten des Kunden ein und desselben Herstellers oder anderer Hersteller störungsfrei und ohne Beeinträchtigung einsetzbar und verwendbar sind. 

10.3. Garantieerklärungen anderer Hersteller gelten nicht für und gegen uns. Wir erteilen an unsere Kunden keine Garantien im Rechtssinne. 

10.4. Ist eine von uns dem Kunden übergebende Bedienungsanleitung fehlerhaft sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Bedienungsanleitung verpflichtet und dies auch nur, wenn der Mangel der Bedienungsanleitung der ordnungsgemäßen Bedienung entgegensteht. 

10.5. Bei Mängeln der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). 

10.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Tritt der Kunde berechtigter Weise nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Stellt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig oder vorsätzlich verursacht haben. Das Recht aus § 445a BGB findet keine Anwendung auf ungebrauchte, aber nicht neue Sachen, sowie auf neue Sachen, die der Kunde modifiziert, verarbeitet oder in sonstiger Weise ändert. 

11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung: 

11.1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr nach Gefahrübergang. Bei Verträgen über gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von uns zu vertretender Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritten; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

11.2. Verletzen wir, unsere Erfüllungsgehilfen sowie von uns beauftragte Dritte leicht fahrlässig unwesentliche Vertragspflichten, haften wir hierfür nicht. 

11.3. Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen bei Mängeln, die aufgrund von äußeren Einflüssen wie Spannungsschwankungen, unsachgemäße Installation, Bedienung und Benutzung/Wartung/ Veränderungen am Produkt durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte auftreten. Gleiches gilt für auftretende Mängel durch normale Abnutzung und Verschleiß.

11.4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung, auch im Rahmen der Nacherfüllung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schadens begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere mittelbare Schäden wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall beim Kunden, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischem Anspruch auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 

11.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen und anderer Dritter. Das Gleiche gilt bei der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Eine weitergehende Haftung als die in Ziff. 10.1. bis 10.7. beschriebene, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. 

12. Zahlungsbedingungen / Kleinmengenzuschläge:

12.1. Ohne anderweitige Vereinbarung oder einseitige Zusage durch uns werden Leistungen und Lieferungen bei Neukunden für deren beiden ersten Bestellungen durch Vorkasse, ansonsten gegen Zahlung innerhalb einer Zahlungsfrist von 8 Tagen netto, bei Lieferungen in die Schweiz innerhalb von 30 Tagen netto erbracht. Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen. 

12.2. Skontoabzüge bedürfen unserer Einwilligung in Textform. 

12.3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges eine Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Kosten und Zinsen, im Übrigen gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. 

12.4. Sofern uns Tatsachen bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, können wir alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich solcher, die gestundet sind, sofort fällig stellen. Noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen brauchen wir in diesen Fällen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen.

12.5. Bei Bestellungen von Kleinmengen sind wir berechtigt in Abhängigkeit des Auftragswertes Zuschläge zu erheben, die im jeweiligen Angebot ausgewiesen sind.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung:

Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte. Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an Dritte abzutreten. 

14. Eigentumsvorbehalt: 

14.1. Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller gegenwärtigen, bedingten oder zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. 

14.2. Der Kunde ist berechtigt, ihm gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und weiter zu verarbeiten, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist bei einer weiteren Veräußerung verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auch seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Ware vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind nicht gestattet. 

14.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 13., sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird, was vorbehalten bleibt. 

14.4. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die von uns unter Vorbehalt gelieferte Ware ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer Vereinbarungen zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Insbesondere darf er keine Abreden eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an uns zunichtemacht. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Wir werden diese Einziehungsermächtigung solange nicht widerrufen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Uns steht das Recht zu, uns vom Kunden Inhalt und Umfang der abgetretenen Forderungen sowie Name und Anschrift der Schuldner schriftlich vorlegen zu lassen. 

14.5. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, insbesondere mit anderer Vorbehaltsware weiterverkauft, so gilt, sofern sich nicht im Einzelfall aus der Rechnung die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen, die Forderung gegen den Dritten in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Sobald die Ware vom Kunden weiterverarbeitet oder mit anderen, fremden oder eigenen Waren vermischt wird, erfolgt dies stets für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt unentgeltlich das Eigentum oder Miteigentum für uns. 

14.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen, die in unserem Eigentum stehende Ware als solche zu kennzeichnen und uns im Übrigen unverzüglich zu benachrichtigen. 

15. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte: 

15.1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutz- oder Urheberrechts (nachfolgend Schutzrechte) durch von uns gelieferte Ware, bei ihrer vertragsgemäßen Nutzung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen: 

15.2. Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die Ware erwirken, die Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Ware austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, werden wir gegen Erstattung des Kaufpreises die Ware zurücknehmen. 

15.3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung der Schutzrechte nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehält. Stellt der Kunde die Nutzung des Produktes aus Schadenminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 

15.4. Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzungen durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 

15.5. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit z.B. nach Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ebenso bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag unter den vorgenannten Bedingungen bestehen. 

16. Geheimhaltung:

Alle technischen Daten und sonstige, nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten, die dem Kunden durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks der Ware eingesetzt und benutzt werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von 24 Monaten fort. 

17. Rechtswahl/Erfüllungsort/Gerichtsstand/Nebenbestimmungen

17.1. Für alle, auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne UN-Kaufrecht (CISG). 

17.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz Düren.

17.3. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 

17.4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen treten solche, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommen, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. 

17.5. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.


Stand 02/2023


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